Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Dieser Satz ist in der Definition des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Art. 260quinquies.
In einer gerichtlichen Beschwerde lässt sich Art. 260quinquies nicht einbringen da keinerlei öffentliche Zahlen vorliegen in welcher Höhe in der Schweiz finanzielle Mittel für EKF gegen Leib und Leben bereitgestellt werden. Im Ausland werden Summen in Millionenhöhe investiert. Über die Höhe der finanziellen Mittel für die Entwicklung und Produktion elektromagnetischer Waffen in der Schweiz, und unter welchen Budgetposten diese geheime Finanzierung verbucht wurden und werden, lässt sich nur spekulieren. Darf man vermuten dass sich die getätigten Ausgaben vermutlich in Milliardenhöhe bewegen? Unabhängig von der Höhe steht fest, die Bevölkerung finanziert die Budgets und Ausgaben für EKF über ihre eigenen Steuerabgaben, natürliche sowie juristische Personen. Die Bevölkerung zahlt dreifach. Zuerst finanziert die Bevölkerung die geheime Beschaffung der technischen Mittel welche zum Einsatz von EKF gegen Leib und Leben erforderlich sind. Danach zahlt die betroffene Zivilbevölkerung für den Repressionsapparat welcher nötig ist wehrlosen zu verunmöglichen, Rechtsmittel gegen Straftaten, welche Mittels EKF gegen Leib und Leben erfolgten, ergreifen zu können. Danach zahlt die Bevölkerung ein drittes Mal für die Opfer der Gewalttaten über die Krankenkassenprämien nachdem Opfer sich in ärztliche Pflege begeben haben. Krankenkassenprämien sind obligatorisch und werden, wie Steuerabgaben, durch alle finanziert.
Was der Begriff «Elektronische Kriegsführung» (EKF) umfasst
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