Alle Anstrengungen die angestrebte innerstaatliche Lösung herbeizuführen verblieben bis Mai 2014 ohne Ergebnis. Meine persönliche Betroffenheit geltend machend habe ich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 21. Mai 2014 eine ausführliche Beschwerde eingereicht. Der Entscheid für die Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung wurde nach der Einreichung auf 4-6 Wochen veranschlagt.
Individualbeschwerde
Insgesamt wurden 281 Seiten Dokumente eingereicht. Hiervon umfasst das Beschwerdeformular 13 Seiten, die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers 20 Seiten, sowie umfassende Beilagen.

Vom EGMR wurde am 17. Juli 2015 ein einziges schriftliches Dokument ausgestellt, nachdem dieselben 281 Seiten Dokumente dem EGMR, kurz vorher, ein zweites Mal zugestellt worden waren. Telefax mit Bestätigungsanfragen, ob die erste Zustellung mit den 281 Seiten Beschwerdedokumenten vollständig eingetroffen sind führten zu keiner Antwort. Schriftliche Korrespondenz, ausser der Zulassungsverweigerung, wurde vom Europäischen Gerichtshof keine geführt und die zahlreichen Telefax blieben unbeantwortet.
In der Schweiz verübte Straftaten und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, welche die Waffengattung elektromagnetischer Waffen involvieren, führen nicht zu Strafuntersuchungen, sondern werden klassifiziert (geheimgehalten). Ob dieser Geheimniskrämerei stellt sich die Frage ob beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Gräueltaten mit modernster Militärtechnik ebenfalls als klassifiziert abgewiesen werden.

Der beschwerte Signatarstaat der EMRK (die Schweiz) können natürlich argumentieren der vorliegende Fall betreffe die Sicherheit des Landes. Wenn Richter am EGMR dies ebenfalls so sehen liessen sich zwei Folgerungen daraus ableiten. Erstens das Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit modernster Militärtechnik auch in anderen Signatarstaaten der EMRK gängige Praxis sind und diese keinerlei Interesse haben, selber Strafverfolgungen in ihren Ländern durchführen zu müssen. Urteile des Gerichtshofs haben für alle Signatarstaaten der EMRK leitenden Charakter. Zweites muss sich der Gerichtshof fragen ob dieser seine Kernkompetenz überhaupt noch ausüben kann oder soll wenn die Nichtanhandnahme von Straftaten gegen Leib und Leben mit modernster Militärtechnik an Zivilpersonen in seinem Wirkungskreis zu einer gerichtlichen Nichtanhandnahme und Klassifizierung führt.
Sollte es sich als sinnvoll erweisen, und spätere Verfahren nicht behindern, überlegt sich der Beschwerdeführer die 281 Seiten der Beschwerde als PDF im Internet zu veröffentlichen.
Öffentlichkeit der Unterlagen
Die Öffentlichkeit der Unterlagen ist in der Verfahrensordnung des European Court of Human Rights geregelt:
(1) Alle bei der Kanzlei von den Parteien oder Drittbeteiligten im Zusammenhang mit einer Beschwerde eingereichten Unterlagen mit Ausnahme derjenigen, die im Rahmen von Verhandlungen über eine gütliche Einigung nach Artikel 62 vorgelegt werden, sind der Öffentlichkeit nach den vom Kanzler bestimmten Regelungen zugänglich, soweit nicht der Kammerpräsident aus den in Absatz 2 genannten Gründen anders entscheidet, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person.
Der Gerichtshof hat in seiner juristischen Publikation „Leitfaden zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen“ den Ermessensspielraum für eine Zulassung definiert (80 Seiten). Dieser ist auf der Webseite des ECHR publiziert.
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Unterlagen oder Teilen davon kann eingeschränkt werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Parteien oder anderer betroffenen Personen es verlangen oder – soweit es der Kammerpräsident für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen die Öffentlichkeit von Unterlagen die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigt würde.
(4) Entscheidungen und Urteile einer Kammer sind der Öffentlichkeit zugänglich. Der Gerichtshof macht der Öffentlichkeit in regelmässigen Abständen allgemeine Informationen über Entscheidungen zugänglich, die von den Komitees nach Artikel 53 Absatz 2 getroffen wurden.

